Wer ist vom BFSG betroffen?
Das BFSG betrifft fast alle Unternehmen – nämlich die, die digitale und physische Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher:innen (B2C) anbieten. Dazu gehören Hersteller, Händler und Importeure von Produkten wie Smartphones, Computern, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Zahlungsterminals sowie Online-Shops, Banken oder Telekommunikationsunternehmen.
Aber auch Unternehmen, die:
- Rechnungen in digitaler Form bereitstellen,
- Kontaktformulare auf ihrer Website einbinden,
- Digitale Bedienungsanleitungen zur Verfügung stellen,
- Reservierungssysteme auf ihrer Website nutzen.
Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz, sofern sie nur Dienstleistungen anbieten.
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